Allgemeine Geschäftsbedingungen der WIBU-SYSTEMS AG

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1. Allgemeines

1.1      Die vorliegenden Bedingungen liegen allen Lieferungen und Leistungen der WIBU-SYSTEMS AG (im Folgenden WIBU-SYSTEMS genannt) an Unternehmer zugrunde. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, außerdem juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

1.2      Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen – insbesondere durch widersprechende Geschäftsbedingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von WIBU-SYSTEMS.

1.3      Alle Bestellungen und Aufträge des Bestellers (Angebote) sowie Garantien über die Beschaffenheit der Produkte, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch WIBU-SYSTEMS. Die Verträge kommen auch dadurch zustande, dass WIBU-SYSTEMS nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt. WIBU-SYSTEMS kann eine schriftliche Bestätigung von mündlichen Vertragserklärungen des Bestellers verlangen.

1.4      Der Besteller hält sich drei Wochen ab einer Erklärung zum Abschluss eines Vertrages gebunden.

2. Vergütung

Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise innerhalb Deutschland ab Lager Karlsruhe und zuzüglich der Mehrwertsteuer. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Zahlungen ab Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen netto ohne jeden Abzug zu leisten. WIBU-SYSTEMS ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen.

3. Liefertermine

3.1      Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie von WIBU-SYSTEMS im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Ansonsten sind alle Liefertermine und Fristen unverbindlich.

3.2      Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf Hindernisse zurückzuführen, die WIBU-SYSTEMS nicht zu vertreten hat, so verlängert sich die Frist entsprechend. Der Besteller hat im Falle des Lieferverzuges das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer gegenüber WIBU-SYSTEMS gesetzten angemessenen Nachfrist von dem Liefervertrag zurückzutreten. Für etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung oder Leistung gelten die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 9. WIBU-SYSTEMS ist berechtigt, die Leistung in Teillieferungen auszuführen, soweit der Besteller kein besonderes Interesse an einer einheitlichen Lieferung hat und ihm durch die Teillieferung keine zusätzlichen Transportkosten anfallen. Die Zahlungsfristen in Ziffer 2 gelten entsprechend.

4. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch WIBU-SYSTEMS auf den Besteller über.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1      WIBU-SYSTEMS behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung der vertraglichen Forderung, bei einer laufenden Geschäftsbeziehung bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Der Besteller ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber WIBU-SYSTEMS nachkommt und er die Softwarelizenzbestimmungen (Ziffern 10 bis 12) einhält, befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten.

5.2      Jede Verarbeitung der von WIBU-SYSTEMS gelieferten Produkte erfolgt für WIBU-SYSTEMS. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der WIBU-SYSTEMS Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei WIBU-SYSTEMS als Hersteller gilt.

5.3      Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt WIBU-SYSTEMS Miteigentum im Verhältnis der Werte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller hiermit insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an WIBUSYSTEMS ab. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben WIBU-SYSTEMS bis zum Widerruf durch WIBU-SYSTEMS ermächtigt. WIBU-SYSTEMS verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber WIBU-SYSTEMS nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann WIBU-SYSTEMS verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner WIBU-SYSTEMS bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5.4      Verpfändungen oder Sicherungsübertragungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller auf das Eigentum von WIBU-SYSTEMS hinzuweisen und WIBU-SYSTEMS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises oder Mietzinses, ist WIBU-SYSTEMS berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; WIBU-SYSTEMS ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf WIBU-SYSTEMS diese Rechte nur geltend machen, wenn WIBU-SYSTEMS dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die WIBU-SYSTEMS Forderungen um mehr als 10%, werden auf schriftliches Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach WIBU-SYSTEMS Wahl freigegeben.

6. Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Besteller wird die Lieferung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Werktagen untersuchen. Mängel, die der Besteller (gleich wann) feststellt, hat er WIBU-SYSTEMS mittels eingeschriebenen Briefes unverzüglich zu melden. Dies gilt auch für Mietverträge. Mängelrüge muss eine möglichst detaillierte Beschreibung der Mangelbehauptung enthalten. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware insofern als genehmigt.

7. Gewährleistung

7.1      WIBU-SYSTEMS gewährleistet, dass die Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelfrei sind. WIBU-SYSTEMS gewährleistet insbesondere, dass die Software mit den von WIBU-SYSTEMS in der zugehörigen Programmdokumentation aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt. Mangelfreiheit bedeutet praktische Tauglichkeit. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Produktbeschreibungen gelten nicht als Garantie über die Beschaffenheit der Produkte. Bei im Rahmen von Software-Abonnements vermieteter Software gewährt WIBU-SYSTEMS den Gebrauch der Software während der Mietzeit.

7.2      Der Besteller hatte vor Vertragsabschluss Gelegenheit, die Software im eigenen Betrieb umfangreich zu testen.

7.3      WIBU-SYSTEMS darf Mängel an gelieferter Hardware - je nach Art des Mangels auch mehrmals - nach ihrer Wahl durch Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beheben. Mängel an Software (auch an Firmware) können nach Wahl von WIBU-SYSTEMS entweder durch die Lieferung einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkung des Fehlers beseitigt werden. Je nach Art des Fehlers sind mehrere Behebungsversuche zulässig. Der Besteller installiert neue Softwarestände selbst.

7.4      Der Besteller gewährt WIBU-SYSTEMS zur Mängelbeseitigung eine angemessene Frist. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

7.5      Der Besteller hat die Nachbesserung zu fördern, beispielsweise durch schriftliche Fehlerbeschreibung, Hilfe bei der Suche nach der Fehlerursache, Testmaterial und Zugang zu den Computern. Unterbleibt die Mitwirkung oder wird sie unzureichend erbracht, so kann WIBU-SYSTEMS die Nacherfüllung verweigern.

7.6      Schlägt die Mängelbeseitigung endgültig fehl oder ist sie dem Besteller im Einzelfall nicht zuzumuten, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) und – in den Grenzen der Ziffer 9 – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

7.7      Die Gewährleistung entfällt, soweit ein Fehler darauf beruht, dass der Besteller oder ein Dritter ohne Zustimmung von WIBU-SYSTEMS Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder das Produkt nicht den Richtlinien von WIBU-SYSTEMS entsprechend installiert, betrieben oder gepflegt worden ist, es sei denn, der Besteller beweist, dass die Umstände nicht für den Fehler ursächlich sind.

7.8      Die Verjährungsfrist beträgt

  • bei Ansprüchen aus Sachmängeln drei Jahre;
  • bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte die Produkte herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann;
  • bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

7.9      Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Rahmen gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz), im Umfang einer von WIBU-SYSTEMS übernommenen Garantie und bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt Ziff. 7.8 nicht.

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter, Referenzliste von WIBU-SYSTEMS

8.1      WIBU-SYSTEMS gewährleistet, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter, die der vertragsgemäßen Rechtseinräumung an den Besteller entgegenstehen, ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

8.2      Falls das Produkt gleichwohl ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, hat WIBU-SYSTEMS das Recht, nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abzuändern oder auszutauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller das vertragsgemäße Nutzungsrecht zu verschaffen. Gelingt ihr dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern und - in den Grenzen der Ziffer 9 – Schadensersatz zu verlangen.

8.3      Bei Rechtsverletzungen durch von WIBU-SYSTEMS gelieferte Produkte anderer Hersteller wird die WIBU-SYSTEMS nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Ansprüche gegen WIBU-SYSTEMS bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer 8 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

8.4      Der Besteller stimmt zu, dass WIBU-SYSTEMS den Besteller in seine Referenzliste oder sonstigen Kommunikationsmaterialien aufnehmen und in anderer Weise auf die Geschäftsbeziehung mit dem Besteller öffentlich hinzuweisen darf. Die Berechtigung umfasst auch die Nutzung der/des Kennzeichen/s des Bestellers, insbesondere seiner Wort-, Bild- und Wortbildmarken für diese Zwecke. Der Besteller wird WIBU-SYSTEMS auf Wunsch eine druckfähige digitale Vorlage seiner Kennzeichen überlassen. Die Zustimmung ist jederzeit schriftlich durch den Besteller widerrufbar.

9. Haftung

9.1      WIBU-SYSTEMS haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Schaden auf Vorsatz beruht oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist oder ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde oder es sich um einen Personenschaden (Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit) handelt. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.

9.2      Für die schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet WIBU-SYSTEMS im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden. Vertragswesentliche Pflichten sind dabei Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Bestellers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat; vertragswesentlich sind ferner solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.

9.3      Weitergehende vertragliche oder deliktische Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen.

9.4      Soweit die Haftung von WIBU-SYSTEMS ausgeschlossen oder beschränkt wird, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9.5      Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Herstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

10. Lizenzbestimmung

10.1    An WIBU-SYSTEMS Software und an Fremdsoftware (Software, die von einem von WIBU-SYSTEMS unabhängigen Software-Hersteller entwickelt wurde) wird dem Besteller ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch in Objektcode-Form eingeräumt. Ein darüberhinausgehender Erwerb von Rechten an der Software ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden. WIBU-SYSTEMS behält sich alle Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vorführungs-, Aufführungs- und Veröffentlichungsrechte an der Software vor. Gleiches gilt für die Bearbeitungs- und Vervielfältigungsrechte, soweit nicht nachfolgend anders geregelt. Für Produkte, die der Besteller vertragsgemäß zur Weitergabe an Dritte erwirbt, gilt Ziff. 11. Für Produkte, die der Besteller im Rahmen eines Software-Abonnements bezieht, gilt Ziff. 12.

10.2    WIBU-SYSTEMS ist nicht verpflichtet, dem Besteller den Quellcode (Source-Code) zur Verfügung zu stellen. Dem Besteller wird gestattet, seinen Kunden die Durchführung von Veränderungen an der WIBU-SYSTEMS Software für den Eigenbedarf des Kunden sowie das Reverse-Engineering zum Debuggen dieser Veränderungen zu erlauben. Dem Besteller und seinen Kunden ist hingegen untersagt, die beim Reverse-Engineering zum Debuggen dieser Veränderungen erworbenen Arbeitsergebnisse an Dritte weiterzugeben. Dem Besteller und seinen Kunden ist auch untersagt, veränderte Versionen der WIBU-SYSTEMS Software weiterzugeben. Der Besteller hat seine Verträge mit seinen Kunden entsprechend diesen Gestattungen und Beschränkungen einzurichten. Gewährleistungsansprüche gegen WIBU-SYSTEMS sind ausgeschlossen, sofern der Besteller nicht nachweist, dass der Mangel schon in der unveränderten Fassung der Software vorlag.

10.3    Vervielfältigungen der auf Datenträger gespeicherten Software bzw. das Kopieren auf elektromagnetische, optoelektronische oder sonstige Datenträger sowie des Begleitmaterials sind untersagt. Ausgenommen hiervon ist die Installation der Software von dem Datenträger auf die Festplatte. Vom Vervielfältigungsverbot ausgenommen ist ferner die Erstellung von Sicherungskopien, soweit dies für die Sicherung der Benutzung der Software zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch notwendig ist. Wenn die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Besteller auf sämtlichen Kopien anzubringen.

10.4    Wenn ein WIBU-SYSTEMS-Produkt Open Source Software enthält, macht WIBU-SYSTEMS dies gesondert kenntlich. In diesem Fall erwirbt der Besteller keine Nutzungsrechte von WIBU-SYSTEMS, sondern von den Rechteinhabern der jeweiligen Open Source-Komponenten unmittelbar. Insoweit gelten nicht die vorstehenden Lizenzbestimmungen, sondern ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen der Open Source-Komponenten. WIBU-SYSTEMS stellt dem Besteller auf dessen Anforderung diese Lizenzbedingungen zur Verfügung.

11. Besondere Lizenzbestimmungen für WIBU-SYSTEMS-Laufzeitsoftware und -Bibliotheken

Beim Einsatz von WIBU-SYSTEMS Hardware, z.B. WibuBoxen oder CmSticks oder dem softwarebasierten Schutz CmActLicense oder dem Einsatz von CmCloud gelten abweichend von Ziff. 10 folgende besonderen Lizenzbestimmungen:

11.1    Der Besteller ist berechtigt, die WIBU-SYSTEMS-Softwarebibliotheken, die für die Verwendung der WIBU-SYSTEMS-Schutzsysteme erforderlich sind, in seine Computer-Programme oder Daten einzubinden, um diese gemäß der Beschreibung in dem jeweiligen Handbuch vor unbefugtem Gebrauch zu schützen oder deren Nutzung zu messen.

11.2    Der Besteller ist berechtigt, die eingebundenen WIBU-SYSTEMS-Softwarebibliotheken an die Distributoren und Endverbraucher seiner Computer-Programme und Daten mit diesen zusammen weiterzugeben und die WIBU-SYSTEMS-Laufzeitsoftware als Bestandteil seiner geschützten Software zu vertreiben. Die Kunden des Bestellers dürfen die WIBU-SYSTEMS-Softwarebibliotheken und die WIBU-SYSTEMS-Laufzeitsoftware als Bestandteil der geschützten Computer-Programme und Daten bestimmungsgemäß benutzen.

11.3    Der Besteller hat vor der Weitergabe der WIBU-SYSTEMS-Softwarebibliotheken und der WIBU-SYSTEMS-Laufzeitsoftware zu testen, ob diese mit dem geschützten Computer-Programm bzw. den geschützten Daten fehlerfrei funktionieren, und WIBU-SYSTEMS über etwaige Probleme unverzüglich zu informieren.

12. Besondere Bestimmungen für WIBU-SYSTEMS-Software-Abonnements

12.1    Für Software, die WIBU-SYSTEMS dem Besteller im Rahmen eines Software-Abonnements vermietet, gelten die Bestimmungen in dieser Ziffer.

12.2    WIBU-SYSTEMS räumt dem Besteller die zur Nutzung der Software notwendigen Nutzungsrechte nur zeitlich beschränkt auf die Dauer des Vertrags ein.

12.3    Soweit WIBU-SYSTEMS dem Besteller neue Softwarestände zur Verfügung stellt, umfassen die in Ziff. 12.2 beschriebenen Nutzungsrechte nur Softwarestände des Software-Abonnements gemäß 12.1, die im Kalenderjahr des Erwerbs sowie im jeweiligen Vorjahr zur Verfügung gestellt wurden. Bereits eingeräumte Nutzungsrechte an anderen Softwareständen erlöschen.

12.4    Die Vergütung für die Überlassung der Software ist im Kalenderjahr des Vertragsschlusses mit Vertragsschluss und danach mit dem Ende jedes Kalenderjahres im Voraus für das folgende Kalenderjahr geschuldet und 30 Tage ab Rechnungsstellung fällig. Soweit nichts andere vereinbart ist, berechnet sich die Vergütung für das Kalenderjahr des Vertragsschlusses jahresanteilig.

12.5    Kommt der Besteller mit der Zahlung der Vergütung vollständig oder teilweise in Verzug und leistet auch auf Mahnung von WIBU-SYSTEMS nicht, ruhen seine Nutzungsrechte an der Software bis zur vollständigen Entrichtung der Vergütung.

12.6    Jeder Vertragspartner kann den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Kalenderjahresende kündigen. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres ab dem Beginn der Leistungen zulässig. Mangels Kündigung verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Kalenderjahr.

12.7    Bei Vertragsende gibt der Besteller WIBU-SYSTEMS alle überlassenen Gegenstände zurück oder versichert schriftlich, dass sie gelöscht sind, und löscht oder vernichtet alle Kopien der Software und versichert schriftlich, dass dies geschehen ist.

12.8    Jede Erklärung im Zusammenhang mit einer Kündigung und jede sonstige Erklärung, mit welcher der Leistungsaustausch oder der Vertrag beendet oder die Beendigung vorbereitet wird, bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform nach § 126 BGB

12.9    WIBU-SYSTEMS wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung wird vorgenommen, wenn die zur Leistungserbringung erforderlichen Vertragspartner der WIBU-SYSTEMS die Preise ändern, Vorlieferanten ihre Preise ändern oder sich der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen gegenüber dem für den Monat des Abschlusses der Vereinbarung veröffentlichten Index um mindestens 2,5% ändert. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen wird WIBU-SYSTEMS die Preise ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. WIBU-SYSTEMS wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Besteller ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Preiserhöhungen treten nur zum Quartalsende und nur dann in Kraft, wenn WIBU-SYSTEMS sie mit einer Frist von drei Monaten ankündigt. Im Falle einer Preiserhöhung kann der Besteller auch vor Ablauf der Mindestlaufzeit dieses Vertrags kündigen.

13. Ausführungsbestimmungen, Zollabwicklung

Der Besteller wird für den Fall des Exportes der Produkte die deutschen Ausfuhrbestimmungen beachten und seinen Kunden darauf hinweisen, dass im Falle des Exportes deutsche Ausfuhrbestimmungen gelten. Werden Lieferungen auf Wunsch des Bestellers unverzollt ausgeführt, haftet er WIBU-SYSTEMS gegenüber für etwaige Forderungen der Zollverwaltung.

14. Software- und Sicherheits-Updates, Support

WIBU-SYSTEMS beabsichtigt, dem Besteller neue Software-Stände (Software-Updates und Firmware-Updates) zur Verfügung zu stellen. Dies geschieht ohne Rechtspflicht und ohne Vergütung. Wenn die Parteien die Erbringung von Supportleistungen vereinbaren, richten sich diese nach der Support-Leistungsbeschreibung, abrufbar unter www.wibu.com/de/services/support-maintenance.html.

15. Schlussbestimmungen

15.1    Der Besteller kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von WIBU-SYSTEMS übertragen. Gegen Ansprüche von WIBU-SYSTEMS kann er nur aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen, wenn die Gegenforderung des Bestellers anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

15.2    Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss von Verweisungen auf ausländische Rechtsordnungen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

15.3    Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist, sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Karlsruhe. WIBU-SYSTEMS ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den Sitz oder Aufenthaltsort des Bestellers zuständigen Gericht geltend zu machen.

15.4    Sollten einzelne der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Die Parteien bemühen sich dann, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine angemessene Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt.

Stand: 25.03.2022

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