WIBU-SYSTEMS Website
Wählen Sie Ihr Land
1. Allgemeines
Die vorliegenden Bedingungen liegen allen Lieferungen und Leistungen der Firma WIBU-SYSTEMS AG (im folgenden Wibu-Systems genannt) zugrunde.
Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen – insbesondere durch widersprechende Geschäftsbedingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Wibu-Systems.
Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige Angaben, insbesondere über die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Wibu-Systems. Auf diese Form kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass die Auftragsabwicklung bei Wibu-Systems mit Hilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen erfolgt.
2. Preis
Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ab Lager Karlsruhe und zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Mehrwertsteuer. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Zahlungen ab Abrechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen netto ohne jeden Abzug zu leisten. Wibu-Systems ist berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei Fälligkeit 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz, ansonsten bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Wibu-Systems behält sich vor, gegenüber dem Käufer, der Unternehmer ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
3. Liefertermine
Liefertermine und Fristen sind verbindlich wenn sie von Wibu-Systems im Einzelfall als verbindlich bezeichnet worden sind. Ansonsten sind alle Liefertermine und Fristen unverbindlich. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses von Wibu-Systems liegen, so verlängert sich die Frist entsprechend. Der Käufer hat im Falle des Lieferverzuges das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer gegenüber Wibu-Systems gesetzten Nachfrist von dem betreffenden Liefervertrag kostenfrei zurückzutreten. Für etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung oder Leistung gelten die allgemeinen Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 9 der vorliegenden Bedingungen.
Wibu-Systems ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen auszuführen. Die Zahlungsfristen in Ziffer 2 gelten entsprechend. Storniert der Käufer einen Auftrag später als 75 Tage vor dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermin, so ist der Käufer auf Verlangen von Wibu-Systems verpflichtet, 5 % des sich aus der Wibu-Systems-Preisliste ergebenden Grundpreises für das betreffende Produkt zum pauschalen Ausgleich Wibu-Systems entstandener Kosten zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt vorbehalten. Das Recht des Käufers, den Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens oder des Nichteintritts eines Schadens zu führen, bleibt unberührt.
4. Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch Wibu-Systems auf den Käufer über.
5. Eigentumsvorbehalt
Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmen behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Käufer kann an den gelieferten Produkten durch Einbau in andere Geräte kein Eigentum erwerben. Jede Verarbeitung der von Wibu-Systems gelieferten Produkte erfolgt für Wibu-Systems. Bei Einbau in fremde Sachen durch den Käufer wird Wibu-Systems Miteigentümer der neu entstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes ihrer Produkte zu den mit verwendeten Fremdwaren. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltsware von Wibu-Systems. Der Käufer ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Wibu-Systems nachkommt, zur weiteren Veräußerung der gelieferten Produkte oder der aus der Verbindung entstehenden Produkte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes nur unter Eigentumsvorbehalt und nach Maßgabe der in diesen Bedingungen enthaltenen Softwarelizenzbestimmungen berechtigt. Verpfändungen oder Sicherungsübertragungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von Wibu-Systems hinweisen und Wibu-Systems unverzüglich benachrichtigen.
6. Untersuchungs- und Rügepflicht
a) Der Käufer, der nicht Verbraucher ist, wird die gelieferte Software einschließlich der Dokumentation oder sonstiger Waren innerhalb von acht Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programminformationen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen Wibu-Systems mittels eingeschriebenen Briefes innerhalb der Frist gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten.
b) Bei Nichteingang einer Mängelrüge nach Maßgabe der Bestimmungen zu a) innerhalb der dort vorgesehenen Fristen gilt die Ware als genehmigt.
c) Mängel die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchungen nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der in Absatz a) dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.
d) Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß a) oder c) gilt die Software bzw. die anderweitige Ware in Ansehung der betreffenden Mängel als genehmigt.
7. Gewährleistung
a) Wibu-Systems gewährleistet, dass die Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind. Wibu-Systems gewährleistet ferner, dass die Software mit den von Wibu-Systems in der zugehörigen Programmdokumentation aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt, sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkenntnis erstellt worden sind. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss von Fehlern in der Software nicht möglich. Nur solche Fehler der Software, die deren Wert oder Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Verbrauch erheblich mindern, verpflichten Wibu-Systems zur Gewährleistung.
Die Verantwortung für die Auswahl der Softwarefunktionen, der Nutzungen und der geeigneten Hardware/Rechnertypen trägt der Käufer. Hierfür leistet Wibu-Systems keine Gewähr.
b) Ist der Käufer Unternehmer, darf Wibu-Systems Mängel des Datenträgers und des Begleitmaterials – je nach Art des Mangels auch mehrmals innerhalb einer angemessenen Frist – durch Ersatzlieferung beheben. Softwaremängel, die die bestimmungsmäßige Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, können nach Wahl von Wibu-Systems entweder durch die Lieferung einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkung des Fehlers beseitigt werden; je nach Art des Fehlers sind mehrere Behebungsversuche innerhalb einer angemessenen Frist möglich.
Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wibu-Systems ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
c) Der Käufer gewährt Wibu-Systems zur Mängelbeseitigung eine angemessene Frist. Als angemessen gilt eine Nachbesserungsfrist von 6 Kalenderwochen. Verhindert der Kunde eine Nachbesserung innerhalb dieser Frist, indem er an deren Durchführung nicht im erforderlichen Umfang mitwirkt, ist Wibu-Systems von der Gewährleistung befreit. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder ist sie dem Käufer im Einzelfall nicht zuzumuten, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der Ziffer 9 – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
d) Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, das der Käufer oder ein Dritter ohne Zustimmung von Wibu-Systems Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat, oder das Produkt nicht den Richtlinien von Wibu-Systems entsprechend installiert, betrieben oder gepflegt worden ist.
e) Die Gewährleistungspflicht beträgt – soweit nichts Abweichendes im Einzelfall vereinbart wurde – 36 Monate und beginnt mit der Ablieferung der Produkte beim Käufer.
8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
Wibu-Systems wird den Käufer bei der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter wegen des Gebrauchs eines Wibu-Systems-Produktes von Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers freistellen. Wibu-Systems wird dem Käufer darüber hinaus grundsätzlich das Recht zur weiteren Nutzung des Produktes verschaffen. Falls dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, wird Wibu-Systems nach eigener Wahl das Produkt entweder derart ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den an Wibu-Systems entrichteten Kaufpreis abzüglich eines die Nutzungsdauer des Produktes berücksichtigenden Abschlages erstatten.
Die vorgenannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn der Käufer Wibu-Systems unverzüglich über gegen ihn gerichtete Ansprüche unterrichtet, Wibu-Systems alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wird, dass ein von Wibu-Systems geliefertes Produkt verändert oder in einer nicht in Wibu-Systems Publikationen beschriebenen Weise verwendet wird.
9. Haftung
a) Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ beruht, haften wir im übrigen nur für den vertragstypischen Schaden. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
b) Die vorgenannten Bestimmungen unter a) gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen und unsere Deliktshaftung. Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses beschränkt sich unsere Ersatzpflicht darauf, den Käufer so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut hätte (negatives Interesse). Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
c) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Herstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
10. Allgemeine Software - Lizenzbestimmung
a) An Wibu-Systems Software, Fremdsoftware (Software, die von einem von Wibu-Systems unabhängigen Software-Hersteller entwickelt wurde) sowie den jeweils dazugehörigen Dokumentationen einschließlich nachträgliche Ergänzungen wird dem Käufer ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch in Objektcode-Form eingeräumt.
Ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten an der Software ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden. Wibu-Systems behält sich alle Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vorführungs-, Aufführungs- und Veröffentlichungsrechte an der Software vor. Gleiches gilt für die Bearbeitungs- und Vervielfältigungsrechte, soweit nicht nachfolgend ausdrücklich anders geregelt.
b) Das in a) genannte Nutzungsrecht ist auf den Objektcode des Softwareprogrammes beschränkt. Wibu-Systems ist nicht verpflichtet, dem Käufer den Quellcode (Source-Code) zur Verfügung zu stellen. Dem Käufer ist es untersagt, den Objektcode der Software zurückzuentwickeln (reengineering), zu reassemblen, zu dekompilieren und in welcher Weise auch immer zu bearbeiten oder zu ändern.
c) Jegliche Vervielfältigung der auf Datenträger gespeicherten Software bzw. das Kopieren auf elektromagnetische, optoelektronische oder sonstige Datenträger, sowie des Begleitmaterials ist untersagt. Ausgenommen hiervon ist die einmalige Installation der Software von dem Datenträger auf die Festplatte und das Herunterladen oder Ausdrucken von Daten aus der laufenden Anwendung heraus zum ausschließlichen internen Gebrauch. Vom Vervielfältigungsverbot ausgenommen ist ferner die Erstellung einer Sicherungskopie, soweit dies für die Sicherung künftiger Benutzung der Software zum vertraglich vorausgesetzten, ausschließlich internen Gebrauch notwendig ist.
Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Käufer auch auf sämtlichen Kopien anzubringen.
d) Sofern ein Wibu-Systems-Produkt Open Source Software enthält, ist dies gesondert kenntlich gemacht. In diesem Fall erwirbt der Käufer keine Nutzungsrechte von Wibu-Systems, sondern von den Rechteinhabern der jeweiligen Open Source-Komponenten unmittelbar. Insoweit gelten nicht die vorstehenden Lizenzbestimmungen, sondern ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen der Open Source-Komponenten. Wibu-Systems stellt dem Käufer die Texte dieser Lizenzbedingungen zur Verfügung.
11. Besondere Lizenzbestimmungen für Wibu-Systems-Laufzeitsoftware und -Bibliotheken
Beim Einsatz von Wibu-Systems Hardware, z.B. WibuBoxen oder CmSticks, oder dem softwarebasierten Schutz Code- MeterAct, gelten abweichend von den vorgenannten Regelungen des § 10 die folgenden besonderen Lizenzbestimmungen: Der Käufer ist berechtigt, die Wibu-Systems-Softwarebibliotheken, die für die Verwendung der Wibu-Systems-Schutzsysteme erforderlich sind, in seine Computer-Programme oder Daten einzubinden, um diese - gem. der Beschreibung in dem jeweiligen Handbuch -- vor unbefugtem Gebrauch zu schützen oder deren Nutzung zu messen.
Des weiteren ist der Käufer berechtigt, die eingebundenen Wibu-Systems-Softwarebibliotheken an die Distributoren und Endverbraucher seiner Computer-Programme und Daten mit diesen zusammen weiterzugeben und die WIBU-
SYSTEMS-Laufzeitsoftware als Bestandteil seiner geschützten Software zu vertreiben. Die Kunden des Käufers dürfen die Wibu-Systems-Softwarebibliotheken und die Wibu-Systems-Laufzeitsoftware als Bestandteil der geschützten Computer-Programme und Daten bestimmungsgemäß benutzen.
Der Käufer hat vor der Weitergabe der Wibu-Systems-Softwarebibliotheken und der Wibu-Systems-Laufzeitsoftware zu testen, ob diese mit dem geschützten Computer-Programm bzw. den geschützten Daten fehlerfrei funktionieren und Wibu-Systems über etwaige Probleme unverzüglich zu informieren.
12. Ausführungsbestimmungen, Zollabwicklung
Der Käufer wird für den Fall des Exportes der Produkte die Deutschen Ausfuhrbestimmungen beachten und seinen Kunden darauf hinweisen, dass im Falle des Exportes Deutsche Ausfuhrbestimmungen gelten.
Werden Lieferungen auf Wunsch des Käufers unverzollt ausgeführt, haftet er Wibu-Systems gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.
13. Schlussbestimmungen
a) Der Käufer kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Wibu-Systems übertragen. Gegen Ansprüche von Wibu-Systems kann er nur aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
b) Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich Deutschem Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des einheitlichen Kaufgesetzes (EKG), des einheitlichen Vertragsabschlussgesetzes (EAG) und des Wiener UN-Abkommens über den internationalen Warenverkehr (UNCITRAL).
c) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle vertraglichen oder mit dem abgeschlossenen Vertrag im Zusammenhang stehenden Ansprüche ist, sofern der Käufer Vollkaufmann ist, Karlsruhe. Wibu-Systems ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-) Sitz oder Aufenthaltsort des Käufers zuständige Gericht geltend zu machen.
d) Sollten einzelne der vorstehenden Liefer-, Lizenz- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
Rev. 2010/01